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Zitat: "Jeder muss die GLEICHE Chance haben, Mitglied des Bundestages zu werden“, schreibt das Bundesverfassungsgericht und so steht es auch sinngemäß im Grundgesetz. Ist diese Chance aber wirklich GLEICH und FAIR…, wenn ein extrem lukrativer, gesetzlicher Kündigungsschutz (Art. 48, Abs. 2 Satz 2 GG), NUR einem Teil der Bürger(innen), den Zugang zur politischen Macht…, erheblich erleichtert…, oder wird dadurch, indirekt und unbemerkt, die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages, zu Gunsten einer Gruppe, manipuliert? Dieser gesetzlich erzwungene Kündigungsschutz, erlaubt es nun jedem Bewerber um das Bundestagsmandat, falls er das Mandat erring, sicher und lukrativ befördert, an seinen alten Arbeitsplatz zurückzukehren…, nach der Ausübung des Mandates, versteht sich… und dies selbst, wenn es 20 Jahre andauert. Allerdings kann das nur ein Teil der Bürger(innen) nutzen… und so teilt dieser extrem lukrative Kündigungsschutz, die GLEICHEN Deutschen Bürger(innen), hier bereits, in 2 Gruppen (1 und 2) auf. In Gruppe 1 finden wir die Mitarbeiter finanzstarker Arbeitgeber, von Konzernen, Versicherungen, Industrien und vor allem die Beamten. Deren Arbeitgeber können den gesetzlich garantierten Kündigungsschutz, aus der Portokasse bezahlen und diese Leute (Gruppe 1) dürfen daher, sogar noch lukrativ befördert, nach dem Mandat, zurück an ihren alten Arbeitsplatz. In Gruppe 2 dagegen finden wir die Mitarbeiter finanzschwacher Firmen, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker usw. die zwar den GLEICHEN lukrativen Kündigungsschutz, bei Rückkehr aus dem Mandat, gesetzlich garantiert erhalten, genau wie Gruppe 1, aber deren EX-Arbeitgeber (falls sie überhaupt einen haben), weder finanziell noch logistisch in der Lage sind, diese teure und aufwendige, gesetzliche Garantie, auch zu leisten…. Gruppe 1 kann also selbst nach 20 Jahren im Mandat, lukrativ befördert, wieder an Ihren alten Arbeitsplatz zurück und Gruppe 2 landet entschädigungslos beim Arbeitsamt…. Gruppe 1 hat hier bewiesenermaßen einen Vorteil, der sich direkt auf ein Gesetz (den Kündigungsschutz) zurückführen lässt… und Gruppe 2 kann diesen erheblich geldwerten Vorteil, auf Grund ihrer beruflichen Herkunft (kein finanzstarker Arbeitgeber), NICHT nutzen. Das ist Fakt. Gesetze für alle und geldwert nutzen können es nur die Freunde des Gesetzgebers (Gruppe 1) ? Ist das jetzt Zufall, Schicksal, den Lebensumständen geschuldet…, oder hat der Gesetzgeber hier seinen Freunden von Gruppe 1, indirekt und unbemerkt, gesetzliche Vorteile beim Zugang zur politischen Macht, zugeschoben? Diese Frage eines Skeptikers, ist alles um was es hier geht. Warum also…, haben die "Väter und Mütter des Grundgesetzes“, so einen offensichtlich nur für einen Teil der Bürger(innen), erheblich geldwerten Kündigungsschutz, in das Grundgesetz hineingeschrieben…? Nun, ab hier wird es richtig interessant, denn dieser Kündigungsschutz hat eine durchaus sinnvoll nachvollziehbare Geschichte. Die Berufs- Bundestagsabgeordneten, die ihn heute nutzen, sind nämlich gerade NICHT die Bundestagsabgeordneten, für die er geschaffen wurde…. Denn damals war alles ganz anders…! Dazu muss man wissen, dass die ersten Deutschen Bundestagsabgeordneten (vom Anfang der Demokratie, bis 1975), ausschließlich nebenberuflich, ehrenamtlich tätig waren. Sie bekamen daher gerade kein festes Gehalt, sondern nur eine leistungsbezogene Aufwandsentschädigung, für die Ausübung des nebenberuflichen Ehrenamtes, Bundestagsmandat.  Keine Arbeit im Bundestagsmandat = kein Aufwand = kein Geld. Die ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten bestritten daher ihren Lebensunterhalt, von Anfang an, auch noch durch einen Hauptberuf, den sie neben dem ehrenamtlichen Bundestagsmandat, noch bei irgendeiner Firma hatten oder Selbstständig ausübten. Zum Schutze dieses sehr wichtigen Hauptberufes, für den Lebensunterhalt der ehrenamtlich tätigen Bundestagsabgeordneten und ihrer Familien (bis 1975), wurden daher gesetzliche Privilegien (Vorteile) eingeführt und das waren unter anderem: „Der besagte gesetzliche Kündigungsschutz (Art. 48, Abs. 2 Satz 2 GG), die laufbahnrechtliche bzw. berufliche Anrechnung der Bundestagszeit, der Wahlkampfurlaub, usw.  Diese Privilegien sind selektiv…, das bedeutet, sie waren NIEMALS für ALLE ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten GLEICH nutzbar…, sondern immer nur für einzelne Berufsgruppen nutzbar und vorteilhaft. Ein Selbstständiger z.B. kann mit dem Kündigungsschutz eines Beamten, nun mal NICHTS anfangen…, aber das ist bei ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, völlig NORMAL. Eine große Berufsgruppe (die Beamten), kam damals (bis 1975) bereits sehr gut mit diesem Kündigungsschutz zu Recht…. Die Beamten konnten dadurch, gegen die Gewaltenteilung, als ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete, politische Macht anstreben, übernehmen, ausüben und dominieren…, ohne jeden beruflichen Verlust…. Soweit so gut…! Dann über Nacht sozusagen, kam das „Unheil“ in Form des so genannten Diätenurteils des Bundesverfassungsgerichtes (BVG) BVerfGE 40, 296 von 1975… und der Deutsche Bundestag, musste seinen „liebgewordenen“ und mittlerweile mit steuerfreien Zulagen überversorgten, ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten, durch den heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten, mit festem Gehalt aus der Staatskasse, Steuerpflicht und absoluter beruflicher Gleichstellung ersetzen, da sich das Bundestagsmandat, laut Bundesverfassungsgericht, durch den immer größeren Arbeitsaufwand, vom ehrenamtlichen Nebenjob, zum echten Vollzeit Beruf weiterentwickelt hatte und somit NICHT mehr ehrenamtlich ausgeübt werden durfte. Der größte Unterschied zwischen dem Ehrenamt Bundestagsmandat und dem Berufs-Bundestagsmandat ist dabei das Gehalt, denn dieser heutige Berufspolitiker, deckt seinen und seiner Familie Lebensunterhalt, zu 100%, durch das üppige Gehalt („Diäten“) aus der Staatskasse. Daher auch Berufspolitiker! Und jetzt ist es verfassungsrechtlich ganz einfach…, denn ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete darf man, je nach Bedarf der einzelnen Berufsgruppen, im Ehrenamt Bundestagsmandat, gesetzlich selektiv fördern, da jeder seinen Lebensunterhalt auch noch in einem Hauptberuf erarbeitet…, erarbeiten muss… und jeder einen anderen Hauptarbeitgeber bzw. Hauptberuf hat. UNGLEICHES muss UNGLEICH gefördert werden. Daher ist ein selektiver (nicht für alle nutzbarer) Kündigungsschutz, bei ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, absolut legal. Die Berufspolitiker von heute dagegen, darf man gerade NICHT mehr selektiv fördern, denn alle Berufs-Bundestagsabgeordneten von heute, sind rechtlich in Ihrem Status absolut gelichgestellt und üben ALLE den GLEICHEN Hauptberuf (das Bundestagsmandat) aus…, bekommen ALLE ein GLEICH hohes Gehalt dafür… und müssen somit gesetzlich, ALLE, absolut GLEICH behandelt und gefördert werden. Denn jeder muss die GLEICHE Chance haben, Mitglied des Bundestages zu werden…, so steht es sinngemäß im Grundgesetz und so erzwingt es der Gleichbehandlungsgrundsatz…, da gibt es keine Alternativen. GLEICHES muss GLEICH gefördert werden! Hier im Wahlrecht und Parlamentsrecht, kann man das sogar als Gleichbehandlungszwang bezeichnen und der ist durchaus auf mathematischem Niveau (=), denn jede noch so kleine gesetzliche UNGLEICHFÖRDERUNG, erzeugt bei dem heutigen, auf absolute Gleichheit ausgerichteten Berufs- Bundestagsabgeordneten, automatisch einen mandatserheblichen Schmetterlingseffekt, der die Zusammensetzung des Bundestages, zu Gunsten der indirekt  besser geförderten Gruppe, hier Gruppe 1, manipuliert. Das BVG schreibt dazu für den heutigen Berufspolitiker, Zitat: BVerfGE 40, 296 Seite 10 Entschädigung und Gleichheitssatz. 3. a). Das Grundgesetz kennt im Wahlrecht und im Parlamentsrecht keine für den Status des Abgeordneten erheblichen besonderen, in seiner Person liegenden Umstände, die eine Differenzierung innerhalb des Status rechtfertigen können. Alle Mitglieder des Parlaments sind einander formal gleichgestellt. Das Prinzip dieser formalisierten Gleichbehandlung ist verfassungsrechtlich im egalitären Gleichheitssatz ausgeprägt. Aus ihm folgt: Jedermann muß ohne Rücksicht auf soziale Unterschiede, insbesondere auf seine Abstammung, seine Herkunft, seine Ausbildung oder sein Vermögen die gleiche Chance haben, Mitglied des Parlaments zu werden. Zitat Ende Das bedeutet zwingend…, das dieser, nur für Gruppe 1, extrem lukrative gesetzliche Kündigungsschutz (Art. 48, Abs. 2 Satz 2 GG),  , bereits 1975, durch eine für ALLE Bürger(innen) (Gruppe 1 und 2) GLEICH vorteilhafte finanzielle Entschädigungsregelung, hätte ersetzt werden müssen. Das war natürlich 1975 ein ganz großes Problem gewesen…, denn alle ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten von gestern…, hatten noch Ihren aktuell ausgeübten Hauptberuf und insbesondere die bereits vor 1975, sehr zahlreichen Beamten in den politischen Ehrenämtern, hätten dann sofort, beim Übergang zum heutigen Berufspolitiker, Ihren alten Hauptberuf (Beamtenjob), auch endgültig aufgeben müssen, wenn sie ein berufspolitisches Mandat übernehmen. Genau das…, wäre aber das komplette Ende des kompletten öffentlichen Dienstes, in der Legislative gewesen…. Aber so wie es heute scheint…, hat man dann als bequemste Lösung, „einfach vergessen“…, diesen Kündigungsschutz abzuschaffen… und so können heute, z.B. die Beamten, die berufspolitischen Ämter des Deutschen Staates, massenweise und unbeschwert von beruflichen Sorgen nach dem Mandat, anstreben, übernehmen, ewig ausüben und dominieren…,und  trotzdem noch, gegen die Gewaltenteilung, Beamte blieben. Und genau durch diesen gesetzlichen Trick, werden insbesondere die „Diener des Staates“, zu den Herren des Staates und die Mehrheit des Volkes zur Minderheit im eigenen Parlament (Bundestag) und das steht so NICHT im Grundgesetz. Und das ist das große Problem…, denn genau solche „kleinen Tricks“ verträgt das Deutsche Grundgesetz überhaupt NICHT… denn das Grundgesetz ist auch dem SINN nach geschützt… und so ist seit 1975, durch diese „vergessene“ Abschaffung des Kündigungsschutzes, der Sinn des Grundgesetzes, im Kontext mit der GLEICHHEIT bei Wahlen, korrumpiert worden…, statt :“… jeder muss die GLEICHE Chance haben Mitglied des Bundestages zu werden“, heißt es nun bei Deutschen Parlamentswahlen, indirekt und unbemerkt:  die Mitarbeiter finanzkräftiger Arbeitgeber, haben durch den exklusiv nur für SIE (Gruppe 1) nutzbaren Kündigungsschutz, eine gesetzlich erzwungen,  größere Chance Mitglied des Bundestages zu werden als Gruppe 2  Und somit ist, durch diesen „kleinen Trick“, die Betriebserlaubnis für demokratisch legitimierte Wahlen, in Deutschland, seit 1975 erloschen! Man muss es sagen…, hier hat sich INDIREKT UND UNBEMERKT, eine berufliche „ELITE“, einen gesetzlich, lukrativ privilegierten Zugang, zur politischen Macht in Deutschland, erschlichen… und das war es dann…, mit demokratisch gewählt in der deutschen Vorzeigedemokratie. Dadurch wird seit 1975, in Deutschland, rechtsstaatlich UNGÜLTIG gewählt. Und das geht so lange…, bis der Fehler geheilt wurde und das bedeutet dieser Kündigungsschutz muss abgeschafft werden und ebenso alle gesetzlichen Privilegien für ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete die NICHT für alle Berufs-Bundestagsabgeordneten von heute, GLEICH- vorteilhaft, GLEICH-zugänglich und GLEICH-nutzbar sind, „denn jeder muss die GLEICHE Chance haben Mitglied des Bundestages zu werden“ Das sind hoch brisante Feststellungen und Fakten…, das könnte durchaus richtig sein… und somit muss das offiziell und belastbar geprüft werden…, das verlangt die echte Demokratie… und jeder Bürger(in) hat das Recht diese Fragen zu stellen und die Verantwortlichen… und das ist vor allem der mächtige Bundestagswahlprüfungsaus-schuss, müssen diese Fragen belastbar beantworten. Aber genau hier, beginnen massive Ungereimtheiten…, denn das hatte ich bereits 2009 aufgeklärt! Nach der Bundestagswahl 2009, habe ich dann dem für Wahlfehler zuständigen Bundestagswahlprüfungsausschuss, eine zulässige Wahlbeschwerde dazu vorgelegt und eine belastbare Bewertung erbeten. Die Wahlbeschwerde erhielt die Bezeichnung WP 98/09 und wurde „geprüft“. Dann kam ein Schreiben des Wahlprüfungsausschuss, mit einer Stellungnahme des Innenministeriums zurück, in dem es sinngemäß hieß: „Ja, es gibt so viele unterschiedliche Berufe im Bundestag und deshalb kann man keine einheitliche Regelung einführen. Also das Schicksal…, der Zufall…, die Lebensumstände sind schuld. Ich schrieb dann zurück…: „Das stimmt…, aber nur bei ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten…, bei den heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten gibt es nur eine einzige Berufsgruppe im Bundestagsmandat und das sind die Berufs-Bundestagsabgeordneten (Berufspolitiker) und die muss man gesetzlich absolut GLEICH fördern. Das wurde aber NICHT mehr beantwortet und meine Beschwerde, somit „ungeprüft“ zurückgewiesen Die OSCE Tatsache ist aber, das ich ziemlich erbost war, dass meine Fragen NICHT beantwortet wurden…, insbesondere da ich die Beantwortung dieser Fragen, als existenziell für jede demokratische Wahl betrachte und ein verfassungsrechtliches Recht darauf habe, solche mandatserheblichen Fragen, im zulässigen Wahlprüfungsverfahren, belastbar beantwortet zu bekommen. Ich habe daraufhin die OSCE Wahlbeobachter in Polen gebeten den Sachverhalt zu beobachten und sogar bei der zwischenstaatlichen Organisation Gehör erhalten. Die OSCE Wahlbeobachter sind also seit ca. 2010 involviert und dieser Vorgang war sogar Teil einer „Needs Assessment Mission“ und wurde direkt mit den Verantwortlichen, in Deutschland, besprochen und mittlerweile wird diese Prüfungsverweigerung bei der OSCE in der obersten Etage bewertet. Die Odyssee Das war der Beginn einer langen Odyssee…, denn seit 2009 habe ich diesen simplen Sachverhalt, nun bereits 4- mal (WP 98/09, WP 11/13, WP 83/17 und jetzt
aktuell EUWP 31/19 beim Bundestagswahlprüfungsausschuss vorgelegt und erbeten, die Fragen endlich belastbar zu beantworten. Aber die wollen NIX-
prüfen und das obwohl der Bundestagswahlprüfungsausschuss, alle Fachleute Deutschlands, zu einer belastbaren Bewertung heranziehen kann…, das ist
nämlich seine Aufgabe.
Die 2. Instanz…, das Bundesverfassungsgericht.
Ich war auch bereits 2 Mal damit beim BVG (Bundesverfassungsgericht, 2. Instanz) und habe dort Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt…, aber dort sitzt der EX-
Ministerpräsident des Saarlandes, mit aktuellem CDU-Parteibuch, als Berichterstatter für politische Wahlbeschwerden..., gegen wirklich jeden Sinn und
Zweck einer Gewaltenteilung und kann das was Sie jetzt gelesen haben, als einer der höchsten Deutschen Richter…, NICHT verstehen….
Der Berichterstatter fand 2014 (2 BvC 14/14) nur einen Verriss für mein Vorbringen und 2018 (2 BvC 8/18) zwar keinen Verriss mehr…, aber er konnte „NIX-
verstehen“…!
Das brachte ihm 2014 einen deutlichen Befangenheitsantrag ein, der einstimmig abgelehnt wurde und 2018 wieder einen, der aber NICHT mehr einstimmig
abgelehnt wurde und der dritte Befangenheitsantrag ist schon geschrieben…, falls NICHT vorher die „Wachhunde der Demokratie“ (damit ist die Presse
gemeint… und das gilt ausdrücklich nur für die großen Nachrichtenmagazine und die großen Zeitungen in Deutschland) aufwachen und ihr Zähne aus dem
Wasserglas holen….
Seit 10 Jahren werden diese Fragen (siehe nachfolgend) vorsätzlich NICHT belastbar beantwortet und deshalb habe ich jetzt den Bundestags
Petitionsausschuss gebeten, den Sachverhalt (siehe Bundestagspetition Nr. 111914) zu prüfen und dankenswerter Weise hat er die Petition angenommen…
und das wirft eine ganz große demokratische Frage auf:
Warum…, muss ich als Deutscher Bürger, mit dem unveräußerlichen Grundrecht auf GELEICHEIT vor dem Gesetz und Gleichheit bei Wahlen…, zur
Aufklärung eines offensichtlichen, indirekt diskriminierend wirkenden, mandatserheblichen, gesetzlichen Wahlfehlers…, zum
Bundestagspetitionsausschuss…??
Nun…, die Antwort ist einfach…, weil mir hier der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsweg, zur korrekten Wahlprüfung, seit 10 Jahren vorsätzlich
vorenthalten wird und das sollte doch eigentlich die Deutsche Presse und die politisch Verantwortlichen, Interessieren.
Ebenso müssen noch diese 5 nachfolgenden Fragen belastbar geklärt werden und die Konsequenzen daraus gesetzlich umgesetzt werden…, ansonsten kann
in Deutschland NICHT mehr demokratisch legitimiert gewählt werden. …. belastbar zu erklären, warum diese aufgezeigte gesetzliche UNGLEICHFÖRDERUNG durch den gesetzlichen Kündigungsschutz (Art. 48, Abs. 2 Satz 2 GG), gerade NICHT gegen die:   1. GLEICHHEIT vor dem Gesetz verstößt (Art. 3 Abs. 1 GG) 2. Die GLEICHHEIT bei Wahlen verstößt (Art. 38 Abs. 1 GG) 3. Den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. 4. Und warum diese aufgezeigte gesetzliche Ungleichförderung hier gerade keine indirekte Diskriminierung ist und warum die perfekten Nutzer dieses Kündigungsschutzes, dadurch gerade NICHT einen gesetzlichen Vorteil beim Zugang zum Parlament erhalten und warum die NICHT-Nutzer dadurch gerade NICHT indirekt benachteiligt werden. 5. Und natürlich die Frage zu beantworten, warum es gerade NICHT gegen die Gewaltenteilung verstößt, wenn dieser Kündigungsschutz (§3 Abs. 3 EuAbgG), es den „Dienern des Staates“ überhaupt erst ermöglicht, gegen die Gewaltenteilung, die politischen Ämter des Staates, ohne beruflichen Verlust, zu dominieren…. Siehe auch Art. 137 Abs. 1 GG ……. Die OSCE Beobachtung: https://www.revoluzzzer.de/osce.htm Die aktuelle EU-Wahlbeschwerde (EUWP 31/19) zeigt wie der Bundestagswahlprüfungsausschuss funktioniert…, oder besser gesagt die Prüfung verweigert: https://www.revoluzzzer.de/aktuelle%20eu-wahlbeschwerde.htm Hier kommen Sie zur Bundestagspetition: Link: https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2020/_06/_06/Petition_111914.html Die Zeichnungsfrist der Bundestagspetition ist abgelaufen
Herzlichst!
Roland Kruk